Der begleitete Umgang in Minden und Umgebung
Unterstützung für Kinder, Jugendliche und umgangsberechtigte Personen
Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist ein unterstützendes Angebot, das sicherstellt, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kind in einer geschützten und kindgerechten Umgebung stattfindet. Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu gewährleisten und eine vertrauensvolle Beziehung zu fördern.
Förderung bestehender Bindungen
Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII
Kinder haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, auch wenn diese getrennt leben. Der Begleitete Umgang erweitert dieses Recht auf alle Umgangsberechtigten wie Vater, Mutter, Großeltern, Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern. Auch den Eltern steht in der Regel ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern zu.
In einigen Fällen kann der Umgang mit einem Elternteil oder einer anderen umgangsberechtigten Person jedoch Risiken oder Nachteile für das Kind bergen. In solchen Situationen kann der begleitete Umgang eine Lösung sein.
Hierbei trifft das Kind die umgangsberechtigte Person regelmäßig, während eine neutrale dritte Person anwesend ist, um den Prozess zu begleiten.
Dieser Begleitete Umgang kann vom Familiengericht angeordnet werden, wenn es zum Schutz des Kindes notwendig ist.
Der Begleitete Umgang ist ein Angebot, das die Rechte des Kindes auf Umgang und die Rechte und Pflichten der Eltern in Einklang bringt.
Grundlage dafür ist § 18 Abs. 3 SGB VIII, der Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gewährt.
Die Hilfe unterstützt Kinder, Jugendliche und umgangsberechtigte Personen in verschiedenen Aspekten:
Inhalt des Begleiteten Umgangs
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Unterstützung und Begleitung: Der Begleitete Umgang bietet Unterstützung durch Beratung, Begleitung und pädagogische Anleitung während der Treffen.
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Geschützter Rahmen: Der Umgang findet in einem sicheren und geschützten Umfeld statt, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der Kontakt zu einem Elternteil oder einer anderen Bezugsperson für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, aber Risiken bestehen.
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Förderung bestehender Bindungen: Zum Wohl des Kindes gehört häufig der Kontakt zu beiden Elternteilen sowie zu anderen Personen, zu denen das Kind eine Bindung aufgebaut hat.
Arten der Besuchskontakte:
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Anbahnen: Neue Kontakte zu umgangsberechtigten Personen werden hergestellt.
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Wiederherstellen: Unterbrochene Kontakte werden wieder aufgebaut.
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Weiterführen: Bestehende Kontakte werden fortgesetzt.
Ziele des Begleiteten Umgangs
Das Hauptziel des Begleiteten Umgangs ist es, das Recht des Kindes auf Umgang umzusetzen und dabei stets das Wohl des Kindes zu wahren. Gleichzeitig werden die beteiligten Erwachsenen unterstützt, zukünftige Besuchskontakte selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten.
Weitere Ziele sind:
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Prozesse anzuregen, die zu einer eigenständigen Weiterentwicklung der Eltern führen,
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konstruktive und kindgerechte Lösungen zu finden,
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das Wohl und die Bindungen des Kindes zu sichern, indem Umgangskontakte in einem geschützten Rahmen stattfinden,
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die Erwachsenen zu befähigen, zukünftige Umgangssituationen eigenständig zu organisieren und zu gestalten.
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